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Abzug von Reisekosten bei einem Sprachkurs im Ausland
Friday, July 1, 2011 - 00:00
Mit Urteil vom 24.2.2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass
die Kosten für einen Sprachkurs im Ausland i. d. R. nur anteilig als
Werbungskosten abgezogen werden können. Bei der Ermittlung der
abziehbaren Kosten kommt es nicht auf den zeitlichen Anteil des
Sprachunterrichts an der Dauer des Auslandsaufenthalts an.
Die mit einer beruflichen Fortbildung verbundenen Reisekosten sind als
Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar, wenn die Reise ausschließlich
oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen
ist. Ist die Reise auch privat mitveranlasst, kann nach der neueren
Rechtsprechung des BFH eine Aufteilung der Kosten und der Abzug des
beruflich veranlassten Teils der Reisekosten in Betracht kommen. Die
Aufteilung ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der beruflichen
und privaten Zeitanteile vorzunehmen.
Der BFH hat nun entschieden, dass ein anderer als der zeitliche
Aufteilungsmaßstab in Betracht zu ziehen ist, wenn die beruflichen
und privaten Veranlassungsbeiträge nicht zeitlich nacheinander,
sondern gleichzeitig verwirklicht werden. Das ist bei einer sog.
Sprachreise der Fall. Die Wahl eines Sprachkurses im Ausland ist im Übrigen
regelmäßig privat mitveranlasst.
Anmerkung: Es erfolgte die Zurückweisung an das Finanzgericht
zur Ermittlung des Aufteilungsmaßstabes. Gegebenenfalls könnte
ein Abzug von 50 % erfolgen.
Quelle: Mandanteninformation
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