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Anfechtung gegen Ausschlagungserklärung bei einer Erbschaft
Thursday, September 1, 2011 - 00:00
Schlägt ein Erbe auf der Grundlage ungenauer zeitfremder
Informationen die Erbschaft aus, weil er "befürchtet, dass da
nur Schulden sind", so kann er, wenn sich später die
Werthaltigkeit des Nachlasses herausstellt, seine Ausschlagungserklärung
nicht wegen Irrtums anfechten.
So hat sich der Erbe zu informieren, um welche Größenordnung es
sich bei dem Nachlass tatsächlich handelt, um sodann zu entscheiden,
ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen sollte. Ergibt die Auslegung
der Ausschlagungserklärung, dass dem Erben die etwaige Höhe
seines erbrechtlichen Erwerbs gleichgültig war, so kann er sie nicht
wegen irrtümlich angenommener Überschuldung anfechten.
Die ist z. B. der Fall, wenn eine zur Begründung der Anfechtung
gegebene Erklärung, er habe "befürchtet, dass da nur
Schulden sind", nur den Schluss zulässt, dass er seine
Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen, anhand von Spekulationen darüber
getroffen hat, ob der Antritt der Erbschaft sich wohl "lohne".
Anmerkung: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann die
Ausschlagung eines Erbes nur binnen sechs Wochen erfolgen. Aufgrund dieser
kurzen Frist ist es dringend ratsam, im Falle einer Erbschaft rechtlichen
Rat einzuholen und sich über die Erbschaft genau zu informieren.
Quelle: Mandanteninformation
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