Friday, August 15, 2008 - 00:00

Unter dem Begriff „notwendiges Betriebsvermögen“ versteht die Finanzverwaltung Wirtschaftsgüter, „die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke“ genutzt werden (R 4.2 der Einkommensteuer-Richtlinien). Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens sind Steuer verhaftet: Werden sie aus dem Betriebsvermögen wieder entnommen oder wird der Betrieb aufgegeben, droht die Nachversteuerung der „stillen Reserven.“
Die Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes hat auch (negative) Folgen für die Qualifizierung von Einkünften: Sämtliche mit diesem Betriebsvermögen erwirtschafteten Einkünfte unterliegen auch der Gewerbesteuer. Letzteres musste ein Apotheker erfahren, der Arztpraxen vermietet hatte. Das FG Nürnberg (v. 10.1.2008 Az. VII 75/2005) hat die Praxisräume zum notwendigen Betriebsvermögen seiner Apotheke hinzuaddiert.
Wirtschaftliche (selber Eigentümer) und räumliche Zusammenhänge (selbes Gebäude) zwischen Arztpraxis und Apotheke sollten vermieden werden.
Stand: 15. August 2008
Quelle: Steuerrecht-News Herbst 2008
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