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Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Friday, April 1, 2011 - 00:00
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.12.2010 unter Änderung
seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen eines
Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche
Belastung steuerlich abgezogen werden können.
Im Streitfall war der Ehemann wegen einer inoperablen organisch bedingten
Sterilität zeugungsunfähig, sodass sich die Eheleute
entschlossen hatten, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche
Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen (heterologe
künstliche Befruchtung). In ihrer Einkommensteuererklärung
machten die Eheleute die Kosten dieser Behandlung von rund 21.000
als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt ließ
die Aufwendungen nicht zum Abzug zu.
Der BFH hat nun entschieden, dass die künstliche Befruchtung der
(gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen zwar nicht die Beseitigung der
Unfruchtbarkeit des Ehemannes bezweckt. Sie zielt aber auf die Beseitigung
der Kinderlosigkeit eines Paares. Diese ist entgegen der bisherigen
Auffassung als Heilbehandlung anzusehen, sodass die Kosten hierfür
als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.
Quelle: Mandanteninformation
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Kommentare
von bzpqweuzgi, 2011-07-25 13:57:49
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von Lavar, 2011-07-22 23:28:47
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