Zurück zur Übersicht
Befristung von Urlaubsansprüchen
Thursday, January 1, 1970 - 01:00
Nach dem Bundesurlaubsgesetz muss der Erholungsurlaub im laufenden
Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des
Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist danach nur statthaft, wenn
dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe
dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den
ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen
werden.
In einem Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer seit 1991 bei seinem
Arbeitgeber beschäftigt. Sein jährlicher Urlaubsanspruch betrug
30 Arbeitstage. Vom 11.1.2005 bis 6.6.2008 war der Arbeitnehmer
durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im weiteren Verlauf des Jahres
2008 gewährte ihm der Arbeitgeber an 30 Arbeitstagen Urlaub. Die
Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten nun zu entscheiden, ob dem
Arbeitnehmer ein aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender Anspruch auf
90 Arbeitstage Urlaub zusteht.
Sie kamen zu dem Entschluss, dass der vom Arbeitnehmer erhobene
Urlaubsanspruch spätestens mit Ablauf des 31.12.2008 unterging.
Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen verfällt
der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund
(dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe)
vorliegt. Dies ist jedenfalls in den Fällen anzunehmen, in denen der
Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa
aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubnahme gehindert ist. Übertragene
Urlaubsansprüche sind in gleicher Weise befristet. Wird ein zunächst
arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich
des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er - wie hier -
in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren
Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genauso wie der Anspruch, der zu
Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist.
Anmerkung: Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer
Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, hat
das Gericht offengelassen.
Quelle: Mandanteninformation
Ähnliche Artikel
Kommentare