Zurück zur Übersicht
Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrags
Sunday, May 1, 2011 - 00:00
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.3.2011 entschieden, dass
die beklagte Bank (Deutsche Bank) der Klägerin - einem mittelständischen
Unternehmen - schadensersatzpflichtig ist, weil sie ihre Pflichten bei der
Beratung über den Abschluss eines von ihr konstruierten
Zinssatz-Swap-Vertrags (CMS-Spread-Ladder-Swap-Vertrag) verletzt hat.
Eine Bank muss bei der Anlageberatung vor Abgabe der Empfehlung die
Risikobereitschaft des Anlegers erfragen, es sei denn, diese ist ihr aus
einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen
Anlageverhalten ihres Kunden bereits bekannt. Eine dahingehende
Erkundigungspflicht der Bank entfällt z. B. nicht allein deshalb,
weil an der Beratung auf Seiten des Anlegers - im entschiedenen Fall die
Prokuristin des Unternehmens (Diplom-Volkswirtin) - teilgenommen hat.
Diese berufliche Qualifikation lässt für sich allein weder den
Schluss zu, der Anleger habe Kenntnisse über die spezifischen Risiken
eines CMS-Spread-Ladder-Swap-Vertrags, noch kann aus etwaig vorhandenen
Vorkenntnissen des Kunden allein auf dessen Risikobereitschaft geschlossen
werden.
Bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Produkt wie dem
CMS-Spread- Ladder-Swap-Vertrag sind hinsichtlich der Risikodarstellung
des Anlageprodukts hohe Anforderungen an die beratende Bank zu stellen.
Dem Kunden muss in verständlicher und nicht verharmlosender Art
und Weise insbesondere klar vor Augen geführt werden, dass das für
ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein "theoretisches"
ist, sondern abhängig von der Entwicklung des "Spreads"
real und ruinös sein kann. Die Aufklärung, die in ihrer Intensität
von den Umständen des Einzelfalls abhängt, muss bei einem so
hochkomplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf
das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und
Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank. Nur so ist ihm eine
eigenverantwortliche Entscheidung möglich, ob er die ihm angebotene
Zinswette annehmen will.
Quelle: Mandanteninformation
Ähnliche Artikel
Kommentare