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Übergabe des Kündigungsschreibens an den Ehegatten außerhalb der Wohnung
Friday, July 1, 2011 - 00:00
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses als Willenserklärung
unter Abwesenden wird erst wirksam, wenn sie dem Kündigungsgegner
zugegangen ist. Der Kündigende trägt das Risiko der Übermittlung
und des Zugangs der Kündigungserklärung. Diese ist erst dann
zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist,
dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihrem Inhalt
Kenntnis nehmen kann.
Wird das Kündigungsschreiben einer Person übergeben, die mit dem
Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten
geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten, ist
diese als Empfangsbote des Arbeitnehmers anzusehen. Dies ist i. d. R. bei
Ehegatten der Fall.
Die Kündigungserklärung des Arbeitgebers geht dem Arbeitnehmer
allerdings nicht bereits mit der Übermittlung an den Empfangsboten
zu, sondern erst dann, wenn mit der Weitergabe der Erklärung unter
gewöhnlichen Verhältnissen zu rechnen ist.
In einem Fall aus der beruflichen Praxis ließ ein Arbeitgeber das Kündigungsschreiben
durch einen Boten dem Ehemann seiner Arbeitnehmerin überbringen. Die
Kündigung zum 29.2.2008 wurde ihm am Nachmittag des 31.1.2008 an
seinem Arbeitsplatz übergeben. Dieser ließ das Schreiben zunächst
an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es erst am 1.2.2008 an seine
Ehefrau weiter.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten nun zu klären, an
welchem Datum die Kündigung zugegangen ist. Sie kamen zu dem
Entschluss, dass die Kündigung am 31.1.2008 zugegangen ist. Somit
wurde das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist von
einem Monat zum 29.2.2008 beendet. Nach der Verkehrsanschauung war der
Ehemann bei der Übergabe des Kündigungsschreibens am Nachmittag
des 31.1.2008 Empfangsbote. Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben
dem Ehemann an seinem Arbeitsplatz und damit außerhalb der Wohnung übergeben
wurde. Entscheidend ist, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr
des Ehemannes in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens
am 31.1.2008 zu rechnen war.
Quelle: Mandanteninformation
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