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Betriebsübergang - Widerspruch des Arbeitnehmers
Sunday, January 1, 2012 - 00:00
Nur eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Unterrichtung über
einen beabsichtigten Betriebsübergang setzt die einmonatige Frist für
den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines
Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber in Lauf.
Folgender Sachverhalt lag den Richtern des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur
Entscheidung vor: Mit Schreiben vom 25.10.2008 unterrichtete ein
Unternehmen seine Mitarbeiter über einen zum 1.12.2008 geplanten
Betriebsübergang auf die T-GmbH. Ein Arbeitnehmer widersprach dem Übergang
seines Arbeitsverhältnisses auf diese GmbH zunächst nicht und
erbrachte für diese seine Arbeitsleistung. Am 13.5.2009 schloss er
einen Auflösungsvertrag mit der T-GmbH. Nach diesem sollte das
Arbeitsverhältnis zum 30.6.2009 enden und der Arbeitnehmer bei seinem
Ausscheiden eine einmalige Sonderzahlung und eine Abfindung für den
Verlust seines Arbeitsplatzes erhalten. Mit Anwaltsschreiben vom 18.5.2009
widersprach der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses.
Diesen Widerspruch wies der Arbeitgeber als verspätet zurück.
Der Arbeitnehmer hält seinen Widerspruch für rechtzeitig. Er sei
über den Betriebsübergang durch den Arbeitgeber nicht
ordnungsgemäß unterrichtet worden. Sein Arbeitsverhältnis
bestehe deshalb fort.
Das BAG hat den Widerspruch vom 18.5.2009 als verspätet erachtet. Das
Unterrichtungsschreiben des Arbeitgebers vom 25.10.2008 habe den
gesetzlichen Erfordernissen genügt, weshalb die Widerspruchsfrist mit
Zugang des Unterrichtungsschreibens an den Arbeitgeber zu laufen begonnen
habe.
Quelle: Mandanteninformation
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