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Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten
Sunday, May 1, 2011 - 00:00
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben ihre Rechtsprechung bekräftigt,
dass der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers
wieder entgegengenommen hat, die Beweislast für das Fehlschlagen der
Nachbesserung trägt.
Die Beweislast erstreckt sich allerdings nicht auf die Frage, auf welche
Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist,
sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers
ausgeschlossen ist. Weist die Ware auch nach den Nachbesserungsversuchen
des Verkäufers noch den bereits zuvor gerügten Mangel auf, muss
der Käufer nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben
technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel.
Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Übergabe
eines Pkw beanstandete der Käufer verschiedene Mängel, darunter
einen Fehler des Motors, der sich in Zündaussetzern, sporadischem
Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeige. Die Autowerkstatt führte
mehrfach Nachbesserungsarbeiten durch. Der Autofahrer behauptete, dass der
Mangel auch durch die Reparaturversuche nicht beseitigt worden wäre,
erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung
des Kaufpreises abzüglich der erlangten Gebrauchsvorteile Zug um Zug
gegen Rückgabe des Pkw.
Im Rahmen der erfolgten Beweiserhebung stellte der Sachverständige
erstmals bei der dritten Begutachtung des Fahrzeugs den vom Käufer
beschriebenen Mangel fest. Der Sachverständige konnte jedoch nicht
angeben, wann dieser Mangel erstmalig aufgetreten war. Das
Berufungsgericht hat die Berufung des Käufers zurückgewiesen,
weil er nicht habe beweisen können, dass der vom Sachverständigen
im Prozess festgestellte Fahrzeugmangel auf der erfolglosen Nachbesserung
der Beklagten beruhe und nicht auf eine neue Mängelursache zurückzuführen
sei. Dem folgte der BGH nicht.
Quelle: Mandanteninformation
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