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Bewirtungsaufwendungen von Betreibern von Hotel-Restaurants nicht unbegrenzt absetzbar
Friday, April 1, 2011 - 00:00
Betrieblich oder beruflich veranlasste Bewirtungsaufwendungen stellen
grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Wegen des untrennbaren Bezuges
zur privaten Lebensführung sind sie jedoch nur zu 70 % steuerlich
abziehbar.
Dieses anteilige Abzugsverbot gilt - unter weiteren Voraussetzungen -
nicht für Gastwirte. Die Ausnahmeregelung ist nach einer Entscheidung
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) vom 19.1.2011 jedoch nicht
uneingeschränkt auf Restaurantbetreiber für jegliche Art von
Bewirtungsaufwendungen anwendbar. Hier dürfen nur
Bewirtungsaufwendungen erfasst werden, die als Werbe- oder Probeessen
anzusehen sind.
Die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder potenziellen Kunden anlässlich
von geschäftlichen Besprechungen, die auch ohne die Einnahme einer
Mahlzeit vorstellbar sind, falle nicht unter die Ausnahmeregelung. Auch
die Bewirtungsaufwendungen anlässlich der Jubiläumsfeier sind
nach Auffassung des FG nur teilweise als Betriebsausgaben anzuerkennen,
weil sie nicht der Werbung für die Leistungen des Restaurants
dienten.
Anmerkung: Das FG hat die Revision zugelassen, sodass der
Bundesfinanzhof in München in letzter Instanz entscheiden wird.
Quelle: Mandanteninformation
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Kommentare
von iapatnsvtea, 2011-07-25 14:24:47
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