Thursday, May 15, 2008 - 00:00

Zum Schutz des ärztlichen Berufsgeheimnisses steht dem Arzt auch in Steuersachen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Kommt es zu einer Steuerprüfung in der Arztpraxis, fordert der Betriebsprüfer regelmäßig auch die Patientenunterlagen an. Aus diesen lassen sich regelmäßig auch steuerpflichtige Honorarabrechnungen ableiten.
Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, die Einsichtnahme in ärztliche Unterlagen, die den Namen des Patienten enthalten, ist zulässig, soweit sich die Unterlagen auf die Wiedergabe der finanziellen Beziehungen zwischen Arzt und Patient beschränken. Ferner sei eine Anonymisierung dieser Unterlagen nicht erforderlich, da der Patientenname nicht vom Mitwirkungsverweigerungsrecht des Arztes umfasst ist. (FinMin Baden-Württemberg, Az. 3 – S 025 1/3). Zur Begründung wurde angeführt, dass sich das Auskunftsverweigerungsrecht, welches Ärzte gegenüber der Finanzverwaltung (nach 102 Abs. 1 Nr. 3 AO) haben, nicht auf Namen und Anschrift ihrer Patienten erstrecken. Denn es geht aus der Vorschrift nicht hervor, dass die Auskunft auch „über die Personen” verweigert werden könne.
Eine höchstrichterliche Entscheidung darüber fehlt. Daher ist der Arzt wohl gezwungen, zur Prüfung seiner eigenen Steuerpflicht die Patientenunterlagen dem Betriebsprüfer zu überreichen.
Stand: 15. Mai 2008
Quelle: Steuerrecht-News Sommer 2008
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