Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die
für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und
Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen
bestimmt. Für das Jahr 2012 gelten folgende Rechengrößen:
- Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig,
wenn sie im Jahr mehr als 50.850 bzw. im Monat mehr als 4.237,50
verdienen.
- Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von
jährlich höchstens 45.900 bzw. von monatlich höchstens
3.825 berechnet.
- Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und
Arbeitslosenversicherung beträgt 67.200 (alte Bundesländer
- aBL) bzw. 57.600 (neue Bundesländer - nBL) im Jahr.
- Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden
von höchstens 5.600 (aBL) bzw. 4.800 (nBL) monatlich
berechnet.
- Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf
2.625 (aBL)/2.240 (nBL) monatlich, also 31.500
(aBL)/26.880 (nBL) jährlich festgelegt.
- Die Geringfügigkeitsgrenze soll von 400 auf 450
monatlich angehoben werden.
Der
Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt für
das ganze Bundesgebiet 15,5 %. Davon tragen Arbeitgeber 7,3 % und
Arbeitnehmer 8,2 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung
bleibt bei 1,95 % bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits
vollendet haben, 2,2 %; der Rentenversicherungsbeitragssatz reduziert sich
auf 19,6 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt
weiterhin 3?%.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu
tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer zusätzlich
0,9 % selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für
Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer
trägt hier 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des
23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 % des Beitrags zur
Pflegeversicherung.
Sachbezugswerte 2012: Der Wert für Verpflegung wird ab
1.1.2012 auf 219 monatlich angehoben (Frühstück bleibt
bei 47 , Mittag- und Abendessen erhöht sich auf je 86 ).
Der Wert für die Unterkunft erhöht sich ebenfalls auf 212 .
Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche
Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im
Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende.