Friday, February 15, 2008 - 00:00

BFH-Rechtsprechung: Zur ewigen Streitfrage, wann Honorare der Chefärzte für wahlärztliche Leistungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder als Einkünfte aus freiberuflicher selbstständiger Tätigkeit anzusehen sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in einem Urteil aus 2005 Stellung genommen. Nach dem Tenor der Richter liegen Einkünfte aus freiberuflicher selbstständiger Tätigkeit dann vor, wenn die wahlärztliche Leistung der Chefärzte nicht zu den vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben gegenüber dem Krankenhaus gehört.
Finanzverwaltung: Die Finanzverwaltung Bremen hat in einem Erlass Abgrenzungskriterien entworfen und diese tabellarisch gegenübergestellt. Die Kriterien müssen dabei nicht alle vorliegen. Sie stellen jeweils Anhaltspunkte für die eine oder andere Einkunftsart dar. Entscheidend ist das Gesamtbild der Umstände.
Abgrenzungskriterien: Für das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit spricht u. a. Folgendes:
Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit sind u. a.:
Stand: 15. Februar 2008
Quelle: Steuerrecht-News Frühling 2008
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