s

Kategorien:


Zurück zur Übersicht

Einnahmen-Überschuss-Rechnung:

Monday, February 16, 2009 - 00:00

Einnahmen-Überschuss-Rechnung:

Grundsatz: Ärztinnen und Ärzte können bekanntlich ihren steuerpflichtigen Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, da sie nicht gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Dieses Wahlrecht üben Ärztinnen und Ärzte dadurch aus, dass sie eben keine Bücher führen und Abschlüsse machen, sondern den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben von ihrem Steuerberater ermitteln lassen.

BFH-Urteil: Der BFH hat nun in einem Urteil (vom 24.9.2008 X R 56/06) betont, dass die Entscheidung für eine bestimmte Gewinnermittlungsart eine „Grundentscheidung“ ist, die nicht jährlicher Wiederholung bedarf. Vielmehr „kann davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige, der Gewinneinkünfte erzielt, so lange bei der einmal gewählten Gewinnermittlungsart bleibt, bis er Gegenteiliges bekundet“.

Fazit: Ärztinnen und Ärzte können nach einmaliger Ausübung ihres Wahlrechts davon absehen, gegenüber dem Finanzamt deutlich zu machen, dass sie in späteren Veranlagungszeiträumen den Gewinn auf die gleiche Weise durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln lassen wollen.

Stand: 16. Februar 2009

Ähnliche Artikel

Kommentare

Ihr Beitrag

Felder mit * müssen ausgefüllt werden.




 
Fenster schließen X
 
 
Fenster schließen X
 
 
Vorschau

Dateiinformationen

 

 

OK

 
Fenster schließen X
 

Mitglieds-Login benötigt!

Für die gewünschte Funktion müssen Sie sich als Mitglied auf unserer Seite einloggen. Bitte wählen Sie eine der folgenden Optionen, um Zugang zu erhalten:

Login
Loggen Sie sich mit Ihrem Mitgliedsaccount ein.
Registrierung für Mitglieder
Wenn Sie Mitglied sind, aber noch keinen Account auf unserer Webseite haben, können Sie hier einen erstellen.
Mitgliedschaft
Werden Sie jetzt Mitglied bei Mobil in Deutschland!
Fenster schließen X

Wollen Sie wirklich folgende Aktion durchführen?

Ja | Nein