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Erlaubte Tätigkeiten während Arbeitsunfähigkeit
Thursday, January 1, 1970 - 01:00
Grundsätzlich gilt ein Arbeitnehmer als arbeitsunfähig, wenn er
seine vertraglich geregelte Tätigkeit aufgrund seines
Gesundheitszustands nicht ausüben kann. So ist entscheidend, welche
Arbeiten vom Arbeitnehmer verrichtet werden. Ein Mitarbeiter im Büro
kann beispielsweise mit einem verstauchten Knöchel i. d. R. seine Tätigkeiten
verrichten, ein Paketbote dagegen nicht.
Arbeitsunfähigkeit bedeutet jedoch nicht gleichzeitig Bettruhe. Es
ist arbeitsunfähigen Arbeitnehmern durchaus gestattet, z. B.
einzukaufen, spazieren zu gehen oder auch Freunde zu besuchen.
Entscheidend ist, dass der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nichts
unternimmt, was seiner Genesung entgegensteht.
Diese Grundsätze sind auch auf eine grundsätzlich erlaubte
Nebentätigkeit zu übertragen. In der Praxis bedeutet dies, dass
der Arbeitnehmer diese Nebentätigkeit ausüben kann, sofern
dadurch der Heilungsprozess nicht negativ beeinflusst wird.
Quelle: Mandanteninformation
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