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Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge
Sunday, May 1, 2011 - 00:00
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.1.2008 als Reaktion darauf, dass
vermehrt Personen, die über Jahre hinweg Beiträge zur
Sozialversicherung entrichtet hatten, die Feststellung begehrten, sie
seien tatsächlich nicht versicherungspflichtig gewesen, eine Regelung
getroffen, die verhindern soll, dass die in dieser Zeit entrichteten Beiträge
daraufhin zurückerstattet werden müssen.
Mit seinem Urteil vom 21.1.2011 lehnte das Landessozialgericht (LSG)
Baden-Württemberg den Antrag eines zu Unrecht in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherten Geschäftsführers einer GmbH (GF)
auf Erstattung von entrichteten Beiträgen in Höhe von rund
95.000 ab.
Im entschiedenen Fall hatte im Dezember 2007 der GF bei der Krankenkasse
die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt.
Nachdem die Krankenkasse im März 2008 mitteilte, dass er nicht abhängig
beschäftigt und damit auch nicht versicherungspflichtig in der
Rentenversicherung war, beantragte er im April 2008 die Erstattung der
seit 1988 gezahlten Beiträge. Die Rentenversicherung erstattete die
Beiträge von Dezember 2003 bis März 2008, für die Zeit
davor allerdings nicht, da der Erstattungsantrag nicht rechtzeitig, also
vor dem 1.1.2008, gestellt wurde. Zur Begründung führt das LSG
aus, dass der Antrag auf Feststellung des versicherungsrechtlichen Status
nicht mit dem Erstattungsantrag gleichzusetzen sei. Die entrichteten Beiträge
gelten als zu Recht entrichtet, weil ihre Zahlung nicht mehr beanstandet
werden könne.
Anmerkung: Grundsätzlich gilt, die Statusfeststellung der
Versicherungspflicht so frühzeitig wir möglich voranzutreiben
und gleichzeitig den Antrag auf Erstattung der Beiträge für den
Fall zu fordern, dass eine Versicherungspflicht nicht vorliegt.
Quelle: Mandanteninformation
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