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Ertragsteuerliche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Tuesday, March 1, 2011 - 00:00
Mit Urteil vom 15.06.2010 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass
Erstattungszinsen beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen,
soweit sie auf Steuern entfallen, die nicht abziehbar sind. Nach
Auffassung des BFH regelt das Einkommensteuergesetz für bestimmte
Steuern nicht lediglich ein gesetzliches Abzugsverbot, vielmehr weist die
Norm diese Steuern schlechthin dem nicht steuerbaren Bereich zu.
Abweichend von der geänderten Rechtsprechung ist durch das
zwischenzeitlich verabschiedete Jahressteuergesetz 2010 eine ausdrückliche
Regelung getroffen worden, wonach erstattete Einkommensteuerzinsen der
Besteuerung unterliegen. Danach bleibt es auch rückwirkend bei der
bisherigen Rechtsanwendung.
Im Körperschaftsteuergesetz ist eine solche Gesetzesänderung
nicht vorgenommen worden. Nach einem Beschluss der Körperschaftsteuer-Referatsleiter
des Bundes und der Länder hat das o. g. Urteil keine Bedeutung für
den Bereich der Körperschaftsteuer. Die Wirkung ist grundsätzlich
auf die Einkommensteuer begrenzt, da insoweit Einnahmen dem nicht
steuerbaren Bereich des Steuerpflichtigen zugeordnet werden können.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH verfügen
Kapitalgesellschaften steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche
Sphäre. Deshalb sind dem Grunde nach alle Einnahmen
Betriebseinnahmen, dies gilt auch für Erstattungszinsen. Auch
Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer zählen weiterhin zu den
steuerpflichtigen Einnahmen. Nur die Nachzahlungszinsen werden als nicht
abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt.
Für Einsprüche, die gegen Körperschaftsteuerbescheide und
Gewerbesteuermessbetragsbescheide mit der Begründung eingelegt
werden, eine Erfassung der Zinsen sei rechtswidrig, will die
Finanzverwaltung keine Aussetzung der Vollziehung gewähren.
Anmerkung: Die durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend
angeordnete Besteuerung von Zinsen auf Steuererstattungen ist nach Ansicht
des Finanzgerichts Münster verfassungsgemäß. Die Revision
zum BFH wurde jedoch unter dem Aktenzeichen VIII R 1/11 zugelassen.
Betroffene Steuerpflichtige sollten mit Hinweis auf das Verfahren
Einspruch einlegen.
Quelle: Mandanteninformation
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Kommentare
von vlralj, 2011-07-25 14:19:30
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