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Erwerb von "Mitbringsel" im Ausland kann teuer werden
Monday, August 1, 2011 - 00:00
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte einen Fall zu entscheiden, in
dem sich ein Steuerpflichtiger bei einem gemeinsamen Urlaub mit seiner
Frau in der Türkei eine neue Brille zum Preis von 690
anfertigen ließ, weil seine bisherige Brille im Urlaub beschädigt
worden war. Bei seiner Einreise nach Deutschland benutzte er den "grünen"
Ausgang für anmeldefreie Waren.
Nach einer Zollkontrolle setzte das Hauptzollamt unter Anwendung eines
pauschalierten Abgabensatzes von 17,5 % Einfuhrabgaben von 120,75
gegen ihn fest, da die anmeldepflichtige Freigrenze von 430 überschritten
war. Das Hauptzollamt erhob außerdem einen Zuschlag von 120,75 ,
da der Kläger mit der erworbenen Brille den "grünen"
Ausgang für anmeldefreie Waren und nicht den "roten"
Ausgang für einfuhrabgabenpflichtige Waren benutzt hatte.
Das FG bestätigte das Entstehen einer Zollschuld, da die Brille aus
der Türkei in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft
verbracht wurde und der Wert der Brille die Freigrenze der
Einreise-Freimengen-Verordnung überschritten hat. Eine Aufteilung des
Warenwerts auf ihn und seine Frau und damit eine Verdopplung der
Wertgrenze ist nicht möglich. Die Wertgrenze steht nur jedem
Reisenden einzeln zu.
Quelle: Mandanteninformation
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