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EuGH-Vorlage zum Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen
Thursday, January 1, 1970 - 01:00
Während im Regelfall der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer
abzuführen hat, schuldet u. a. für Leistungen, die der
Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder
Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen,
der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst ebenfalls
solche Leistungen erbringt. Die Regelung beruht auf der Ermächtigung
des Rates vom 30.3.2004 zum Reverse-Charge-Verfahren "bei der
Erbringung von Bauleistungen an einen Steuerpflichtigen".
Mit Beschluss vom 30.6.2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Gerichtshof
der Europäischen Union (EuGH) Zweifelsfragen zur Vereinbarkeit der
Regelung zum sog. Reverse-Charge-Verfahren vorgelegt. Die Finanzverwaltung
geht davon aus, dass der Leistungsempfänger beim Bezug einer
Bauleistung nur dann Steuerschuldner ist, wenn zumindest 10 % seines "Weltumsatzes"
im Vorjahr aus derartigen Bauleistungen besteht. Ausgangspunkt des
Rechtsstreits war, ob die Steuerpflichtige die "10-%-Grenze" überschritten
hat.
Die Entscheidung des EuGH hat nicht nur für die Vergangenheit
Bedeutung. Die Ermächtigung wurde zwar mit Wirkung zum 1.1.2008 durch
eine Regelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft in der Richtlinie
selbst ersetzt. Diese Regelung verwendet den Begriff "Bauleistungen"
und nimmt ausdrücklich auf die Regelung Bezug, wonach die
Mitgliedstaaten "die Erbringung bestimmter Bauleistungen" als
Lieferungen betrachten können.
Anmerkung: Nach Auffassung des BFH ist nicht ausgeschlossen, dass die
Vorschrift in der derzeit praktizierten Form überhaupt nicht
anwendbar ist, weil für jeweils zwei betroffene Steuerpflichtige große
Unsicherheiten bestehen. Das Thema "Reverse-Charge-Verfahren"
ist insgesamt sehr komplex und daher auch kompliziert. Bitte lassen Sie
sich hierzu beraten.
Quelle: Mandanteninformation
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