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Fehler bei der Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung 2010
Friday, April 1, 2011 - 00:00
Im Zusammenhang mit der Bescheinigung der Arbeitnehmerbeiträge zur
gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei freiwillig
in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherten
Arbeitnehmern in der Lohnsteuerbescheinigung wird vom
Bundesfinanzministerium auf Folgendes hingewiesen:
Unter Nr. 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung ist der gesamte Beitrag
des freiwillig versicherten Arbeitnehmers zu bescheinigen, wenn der
Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog.
Firmenzahler). Arbeitgeberzuschüsse sind beim Ausweis in der
Lohnsteuerbescheinigung nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen
abzuziehen, sondern gesondert unter Nr. 24 der Lohnsteuerbescheinigung
aufzuführen.
In vielen Fällen haben Arbeitgeber bei freiwillig versicherten
Arbeitnehmern in der Lohnsteuerbescheinigung 2010 unter Nummer 25 und 26
nur die um die Arbeitgeberzuschüsse geminderten Beiträge zur
gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bescheinigt.
Gleichwohl müssen Arbeitnehmer nicht befürchten, dass die Angabe
gekürzter Beiträge zu Nachteilen im Rahmen einer Veranlagung zur
Einkommensteuer führt. Die Fälle mit fehlerhafter
Lohnsteuerbescheinigung 2010 werden maschinell erkannt. Das Finanzamt berücksichtigt
daraufhin die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge bei der
Veranlagung zur Einkommensteuer in zutreffender Höhe als
Vorsorgeaufwendungen.
Es ist daher nicht erforderlich, dass Arbeitgeber die
Lohnsteuerbescheinigungen 2010 erneut übermitteln und den
Arbeitnehmern korrigierte Ausdrucke aushändigen.
Anmerkung: Grundsätzlich wird jedoch empfohlen, dass die
betroffenen Arbeitnehmer prüfen, ob im Steuerbescheid die tatsächlich
geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen
Pflegeversicherung zutreffend berücksichtigt wurden.
Quelle: Mandanteninformation
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Kommentare
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