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Geringfügige Hilfeleistung nicht gesetzlich unfallversichert
Tuesday, November 1, 2011 - 00:00
Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert.
Dies gilt auch für Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind.
Geringfügige und selbstverständliche Hilfe aus Gefälligkeit
steht hingegen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
In einem vom Hess. Landessozialgericht entschiedenen Fall half eine Frau
im Rahmen eines Sonntagsausflugs spontan vier Bekannten beim Viehtrieb.
Diese trieben fünf Kühe mit Kälbern über die Straße
auf eine gegenüberliegende Weide. Dabei wurde die Frau von einem
Motorrad erfasst und erlitt mehrere Knochenbrüche. Sie beantragte die
Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft jedoch
ab, weil die Verletzte keine dem landwirtschaftlichen Unternehmen
wesentlich dienende Tätigkeit erbracht habe.
Die Richter gaben der Berufsgenossenschaft recht. Zwar könnten auch
unentgeltliche Tätigkeiten arbeitnehmerähnlich sein. Es müsse
sich jedoch um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln. Die
o. g. Hilfe war mit einer aus einem Arbeitsverhältnis geschuldeten Tätigkeit
nicht vergleichbar und daher eine unversicherte Hilfeleistung.
Quelle: Mandanteninformation
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