Thursday, February 18, 2010 - 00:00

Der Fall: Verklagt wurde ein Arzt, der gleichzeitig auch Inhaber einer in der Forschung und Entwicklung im Medizinbereich tätigen Firma war. Er hatte einen Biologen oder Tierarzt gesucht. Ein promovierter Diplom-Biologe hat sich erfolglos darauf beworben und den Arzt verklagt.
Gesundheitsfrage: Während eines der Bewerbungsgespräche wurde der Biologe gefragt, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde. Er wurde von dem Arzt ferner aufgefordert, schriftlich zu bestätigen, dass er weder psychiatrisch noch psychotherapeutisch behandelt werde. Mit seiner Klage begehrt der Biologe eine Entschädigungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – und er hatte teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben.
Fazit: In einem Bewerbungsgespräch gestellte Fragen nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sollten nicht oder nur nach Rücksprache mit einem Fachmann gestellt werden, und schon gar nicht – negativ – schriftlich bestätigt werden. Denn jede Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege, kann gegen das AGG verstoßen (BAG, Urteil v.17.12.2009 - 8 AZR 670/08).
Stand: 18. Februar 2010
Quelle: Steuerrecht-News Frühjahr 2010
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von Molly, 2011-07-23 17:56:49
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von cuphswue, 2011-07-23 16:09:48
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von Lilly, 2011-07-23 13:51:11
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