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Gewerbesteuer bei der gewinnerhöhenden Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags
Sunday, May 1, 2011 - 00:00
Steuerpflichtige können unter weiteren Voraussetzungen für die künftige
Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts
des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen
(Investitionsabzugsbetrag). Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses
Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe
von 40 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten gewinnerhöhend
hinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf den abgezogenen Betrag nicht übersteigen.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können
im Jahr der Investition um bis zu 40 %, höchstens jedoch um die
vorgenommene Hinzurechnung, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die
Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung, erhöhte
Absetzung und Sonderabschreibung sowie die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten verringern sich entsprechend.
Zur gewerbesteuerlichen Regelung haben sich die obersten Finanzbehörden
des Bundes wie folgt geäußert: Ein bereits vor der Betriebseröffnung
(= Beginn der Gewerbesteuerpflicht) gewinnmindernd in Anspruch genommener
Investitionsabzugsbetrag wirkt sich gewerbesteuerlich nicht aus. Die
gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags nach
der Betriebseröffnung unterliegt jedoch der Gewerbesteuer. Zur
Vermeidung von Härten wird die gewinnerhöhende Hinzurechnung
eines Investitionsabzugsbetrags auf Antrag nicht in den
Gewerbeertrag einbezogen, soweit die Inanspruchnahme des
Investitionsabzugsbetrags den Gewerbeertrag nicht gemindert hat.
Quelle: Mandanteninformation
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