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Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines eBay-Mitgliedskontos
Friday, July 1, 2011 - 00:00
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11.5.2011 eine Entscheidung zu der
Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines
eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein
Dritter (im vorliegenden Fall der Ehemann) unter unbefugter Verwendung
dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.
Im entschiedenen Fall unterhielt die Beklagte bei eBay ein passwortgeschütztes
Mitgliedskonto. Am 3.3.2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine
komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 zum
Verkauf angeboten, worauf der Kläger ein Maximalgebot von 1.000
abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme
des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende.
Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25.5.2008 zur
Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit
33.820 beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 auf.
Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er
Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 .
Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass auch bei Internet-Geschäften
die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die
Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein
erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft
abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen
abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn
sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom
Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die
Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht
eingreifen. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der
Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der
Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung
dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss.
Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich
auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und
dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine
unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend
hiervon war zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die
Gastronomieeinrichtung zustande gekommen.
Quelle: Mandanteninformation
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