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Haftung eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH bei Schuldbeitritt
Thursday, January 1, 1970 - 01:00
Hat der Fremdgeschäftsführer einer GmbH für diese eine persönliche
Mietsicherheit abgegeben (hier: Schuldmitübernahme/Schuldbeitritt),
stellt sein Ausscheiden aus dem Geschäftsführeramt 2 Monate,
bevor die Miete bei der Gesellschaft uneinbringlich wird, keinen wichtigen
Grund zur Kündigung der Sicherheit gegenüber dem Vermieter dar.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall schloss eine GmbH
mit einem Vermieter einen bis zum 30.6.2011 befristeten Mietvertrag für
ein gewerbliches Mietobjekt. Der künftige Fremdgeschäftsführer
der GmbH trat dem Vertrag bei, indem er ihn ohne Vertretungszusatz als "Mieter
und Mithaftender" mitunterzeichnete. Im April 2008 kündigte die
GmbH (Mieterin) den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers zum
30.6.2008. Daraufhin erklärte der ehemalige Geschäftsführer
gegenüber dem Vermieter "die Kündigung des
Schuldbeitritts/der Schuldübernahme aus wichtigem Grund mit
sofortiger Wirkung, hilfsweise zum 30.6.2008 und gab als Kündigungsgrund
die Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit für die
Mieterin an. Mit der Klage verlangte nun der Vermieter die Zahlung des
Mietzinses und der Mietnebenkosten für September 2008 vom Ex-Geschäftsführer,
nachdem diese bei der Mieterin (GmbH) uneinbringlich wurden.
Die Richter des BGH entschieden, dass der Ex-Geschäftsführer
auch nach seinem Ausscheiden für die Miete haftet. Durch seine
Schuldmitübernahme hat er sich gegenüber dem Vermieter
verpflichtet, für alle Pflichten aus dem Mietverhältnis persönlich
einzu-stehen. Welche Pflichten im Einzelnen darunterfielen, war durch den
auf 5 Jahre fest abgeschlossenen Mietvertrag klar umgrenzt. Der Geschäftsführer
wusste daher, welche konkreten Pflichten er mit der Unterzeichnung des
Vertrages auf sich nahm.
Quelle: Mandanteninformation
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