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Handwerksrechtliche Beschränkung des Berufszugangs über die Meisterprüfung verfassungskonform
Tuesday, November 1, 2011 - 00:00
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 31.8.2011 in zwei Urteilen
entschieden, dass die Handwerksordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist,
soweit sie die selbstständige Ausübung bestimmter Handwerke im
stehenden Gewerbe im Regelfall vom Bestehen der Meisterprüfung oder
einer ihr gleichgestellten Prüfung oder vom Nachweis einer sechsjährigen
qualifizierten Berufserfahrung nach Ablegen der Gesellenprüfung ("Altgesellenregelung")
abhängig macht.
In einem der beiden Fälle machte ein Dachdeckergeselle geltend, er dürfe
bestimmte Tätigkeiten seines Berufs ohne Eintragung in die
Handwerksrolle, ohne Ablegen der Meisterprüfung, ohne qualifizierte
Berufserfahrung als Altgeselle und ohne eine Ausnahmebewilligung selbstständig
im stehenden Gewerbe ausüben. Entgegenstehende Regelungen der
Handwerksordnung schränkten die Berufsfreiheit unverhältnismäßig
ein und diskriminierten Inländer gegenüber Handwerkern aus dem
EU-Ausland.
Die Richter führten in ihrer Begründung u. a. aus, dass die vom
Dachdeckergesellen beabsichtigte Berufsausübung eine Eintragung in
die Handwerksrolle voraussetzt, weil mit dem Verlegen von Dachziegeln und
Dachsteinen Tätigkeiten ausgeübt werden sollen, die für das
Dachdeckerhandwerk wesentlich sind. Dass die Eintragung als
Betriebsinhaber oder Betriebsleiter auch nach der Neuregelung der
Handwerksordnung und der Abkehr vom strengen "Meisterzwang"
nicht nur das Bestehen der Gesellenprüfung voraussetzt, sondern
entweder einen Meisterbrief oder ein gleichwertiges Zeugnis (Großer
Befähigungsnachweis) oder eine sechsjährige Berufserfahrung als "Altgeselle"
mit mindestens vierjähriger Leitungsfunktion verlangt, verletze nicht
die Berufsfreiheit der Betroffenen.
Die gesetzliche Beschränkung des Berufszugangs ist verhältnismäßig.
Sie ist geeignet und erforderlich, Dritte vor den Gefahren zu schützen,
die mit der Ausübung des Handwerks verbunden sind.
Quelle: Mandanteninformation
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