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Hinzuschätzung wegen fehlerhafter Buchführung
Tuesday, March 1, 2011 - 00:00
Bei Betriebsprüfungen werden häufig formelle oder materielle Mängel
bei der Buchführung festgestellt. Dies hat regelmäßig die
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zur Folge.
Danach gilt: Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen
nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Zu
schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige die Bücher
oder Aufzeichnungen, die er nach Steuergesetzen zu führen hat, nicht
vorlegen kann, oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der
Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können.
Eine formell ordnungsgemäße Buchführung ist dann nicht
mehr gegeben, wenn sie wesentliche Mängel aufweist oder wenn die
Gesamtheit aller unwesentlichen Mängel diesen Schluss fordert. Solche
wesentlichen Mängel können auch dann gegeben sein, wenn in einem
nicht geringen Umfang Kasseneinnahmen nicht vollständig aufgezeichnet
werden.
Eine ordnungsgemäße Buchführung setzt voraus, dass sämtliche
Geschäftsvorfälle laufend, vollständig und richtig verbucht
werden. Aber auch das Ergebnis einer formell ordnungsgemäßen
Buchführung kann verworfen werden, soweit dieses mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit materiell unrichtig ist.
Die Hinzuschätzung darf allerdings nach Auffassung des Finanzgerichts
Münster nicht allein darauf gestützt werden, dass der erklärte
Umsatz bzw. Gewinn von den Zahlen der amtlichen Richtsatzsammlung
abweicht. Vielmehr müssen sonstige Umstände hinzutreten, die die
Vermutung der sachlichen Richtigkeit der Buchführung entkräften.
Quelle: Mandanteninformation
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