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Hinzuziehung von Beratern in einer GmbH-Gesellschaftsversammlung
Thursday, January 1, 1970 - 01:00
Grundsätzlich handelt es sich bei einer GmbH-Gesellschaftsversammlung
nicht um eine öffentliche Veranstaltung. Möchte ein
Gesellschafter einen externen Berater zur Versammlung mitbringen, bedarf
es daher der Zustimmung der anderen Gesellschafter bzw. er muss dazu von
der Satzung ausdrücklich befugt sein.
Natürlich kann sich vor der Versammlung ein Geschäftsführer
und auch jeder Gesellschafter, insbesondere von Steuerberatern und/oder
Rechtsanwälten, beraten lassen. Unterliegt der Geschäftsführer
bzw. der Gesellschafter einer Schweigepflicht steht einer Beratung nichts
im Wege, sofern dafür Sorge getragen wird, dass auch der oder die
Berater unter Schweigepflicht stehen.
Ausnahme: Wenn ein Gesellschafter aufgrund seiner persönlichen
Verhältnisse, der Struktur der Gesellschaft und der Bedeutung der
Angelegenheit dringend beratungsbedürftig ist, haben die übrigen
Gesellschafter die Mitwirkung bzw. Beratung eines Rechtsanwalts aufgrund
ihrer Gesellschaftertreuepflicht zuzulassen.
Quelle: Mandanteninformation
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