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In der Zeitarbeitsbranche drohen hohe Nachzahlungen
Friday, April 1, 2011 - 00:00
Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und
Personalserviceagenturen (CGZP) ist keine Spitzenorganisation, die in
eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Sie erfüllt
die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht.
Das gemeinsam von ver.di und dem Land Berlin eingeleitete
Beschlussverfahren betraf die Feststellung der Tariffähigkeit der im
Dezember 2002 gegründeten CGZP. Deren alleinige satzungsmäßige
Aufgabe ist der Abschluss von Tarifverträgen mit Arbeitgebern, die
gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen.
Für diesen Bereich sind Tarifverträge auch für
Nichtgewerkschaftsmitglieder von Bedeutung. Nach dem Gesetz zur
Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)
haben Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Überlassung an
einen Entleiher Anspruch auf die dort geltenden wesentlichen
Arbeitsbedingungen. Von diesem Gleichbehandlungsgebot kann zu Lasten
der Leiharbeitnehmer nur durch einen Tarifvertrag oder aufgrund
vertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag abgewichen werden.
Mangels Tariffähigkeit sind daher alle seit 2003 von der CGZP
geschlossenen Tarifverträge unwirksam. Da von dem AÜG aber nur
mit einem gültigen Tarifvertrag abgewichen werden darf, müssen
sich die Zeitarbeitsunternehmen u. U. auf hohe Nachzahlungen von Gehalt
und Sozialabgaben einstellen.
Quelle: Mandanteninformation
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Kommentare
von itjgywqocog, 2011-07-23 16:32:29
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