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Internet-System-Verträge sind Werkverträge mit Sonderkündigungsrecht
Wednesday, June 1, 2011 - 00:00
Die Richter des Bundesgerichtshofs ordneten in ihrem Urteil vom 27.1.2011
einen sog. "Internet-System-Vertrag" rechtlich als Werkvertrag
ein. Bei einem Werkvertrag hat der Besteller ein Sonderkündigungsrecht
und kann den Vertrag jederzeit kündigen.
Die Zubilligung dieses "freien" Kündigungsrechts beruht auf
der gesetzgeberischen Überlegung, dass vorzugsweise der Besteller an
der Ausführung der Werkleistungen und der Erreichung des Werkerfolges
interessiert ist und er deshalb die Möglichkeit einer Lösung vom
Vertrag für den Fall erhalten soll, dass dieses Interesse entfällt.
Der Besteller ist zur Kündigung des Werkvertrages unabhängig
davon berechtigt, welcher Art die versprochenen Werkleistungen sind und
innerhalb welchen Zeitraums der Unternehmer diese Leistungen zu erbringen
hat.
Die Bemessung der zu zahlenden Vergütung orientiert sich nicht an den
vereinbarten Zahlungsmodalitäten, wie etwa Ratenzahlungen. Maßgebend
ist hier der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden
Teil der vereinbarten Vergütung entspricht. So muss sich der
Unternehmer dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des
Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Quelle: Mandanteninformation
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Kommentare
von ttazpk, 2011-07-25 14:43:13
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von Clarinda, 2011-07-23 03:57:53
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