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Kein Zwang zu Billig-Medikamenten für gesetzlich Krankenversicherte

Saturday, May 15, 2010 - 00:00

Kein Zwang zu Billig-Medikamenten für gesetzlich Krankenversicherte

Pauschalbehandlung: Auch gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf Behandlung mit einem bestimmten Medikament bei einem von ihnen selbst gewählten Augenarzt. Sie müssen sich nicht auf die Anwendung eines billigeren Heilmittels bzw. auf eine von der Krankenkasse vorgegebenen „Pauschalbehandlung“ beschränken (SG Aachen, Urteil v. 11.3.2010 - S 2 (15) KR 115/08 KN).

Der Fall: Im Fall litt ein gesetzlich Versicherter an einer schweren Augenkrankheit. Dafür gab es nur ein bestimmtes Medikament (Lucentis). Die Krankenkasse wollte dem Versicherten jedoch einen Vertragsarzt aufzwingen. Bei diesem bestand die Gefahr, dass dieser ein anderes – günstigeres – Mittel verwende, nämlich „Avastin“. Hierbei handelt es sich um ein Arzneimittel, das nach Auffassung zahlreicher Augenärzte ebenfalls zur Behandlung dieser Krankheit dient. Es ist aber nur für bestimmte Krebserkrankungen und nicht für den augenärztlichen Bereich zugelassen.

Mehrfachverwendung unbedenklich: Nichts einzuwenden hatte das Sozialgericht hinsichtlich des Umstandes, dass der behandelnde Augenarzt der Versicherten – aus Gründen der Kostenersparnis – mit einer Ampulle nicht nur einen Patienten behandelt hat, sondern die Ampulle bei mehreren Behandlungen ganz aufgebraucht hat.

Stand: 15. Mai 2010

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