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Keine Begrenzung auf drei Monate für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit
Wednesday, June 1, 2011 - 00:00
Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich
steuerlich nicht abziehbare Werbungskosten. Lediglich bei einer Auswärtstätigkeit
kommt ein nach der Dauer der Abwesenheit gestaffelter pauschaler Abzug in
Betracht. Dieser ist aber bei einer längerfristigen vorübergehenden
auswärtigen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte
auf die ersten drei Monate beschränkt (sog. Dreimonatsfrist).
Wird ein Arbeitnehmer auf einem Fahrzeug tätig, ist er typischerweise
auswärts tätig. Auch ein auf einem Schiff eingesetzter Seemann übt
eine Fahrtätigkeit aus und befindet sich auf Auswärtstätigkeit.
Der Bundesfinanzhof kam mit Urteil vom 24.2.2011 allerdings unter Aufgabe
seiner bisherigen eigenen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass die
Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit, auch wenn diese auf
einem Schiff ausgeübt werde, nicht gelte. Dies ergibt sich
daraus, dass im Einkommensteuergesetz zwischen "Tätigkeitsstätte"
und "Fahrzeug" unterschieden wird. Der Abzug von
Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit sind
nur bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit "an
derselben Tätigkeitsstätte" auf die ersten 3 Monate beschränkt.
Die Tätigkeit auf einem Fahrzeug oder einem Schiff findet jedoch
nicht in einer Tätigkeitsstätte in diesem Sinn statt. Der
Steuerpflichtige ist daher zeitlich unbegrenzt zum Abzug erwerbsbedingter
Mehraufwendungen für die Verpflegung in pauschalierter Form
berechtigt.
Quelle: Mandanteninformation
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