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Keine fristlose Kündigung bei minimalem Wettbewerbsverstoß
Tuesday, March 1, 2011 - 00:00
In einem Fall aus der Praxis verpflichtete sich ein selbstständiger
Handelsvertreter während der Dauer des mit einer Versicherung
abgeschlossenen Vertragsverhältnisses weder unmittelbar noch
mittelbar für andere Versicherungsgesellschaften tätig zu sein.
Ca. 22 Jahre nach Vertragsabschluss erfuhr die Versicherungsgesellschaft,
dass der Vertreter etwa 10 Versicherungsverträge für ein
Konkurrenzunternehmen vermittelt hatte. Daraufhin kündigte die
Versicherung den Agenturvertrag fristlos.
Der Bundesgerichtshof entschied jedoch mit Urteil vom 10.11.2010, dass die
Kündigungserklärung den bestehenden Agenturvertrag nicht wirksam
beendet habe.
Zwar habe der Vertreter gegen das im Agenturvertrag geregelte
Wettbewerbsverbot verstoßen. Die Wettbewerbsverstöße
stellten sich bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der
beiderseitigen Parteiinteressen jedoch als so geringfügig dar, dass
sie einen grundlegenden Vertrauensverlust und ein damit einhergehendes
fristloses Kündigungsrecht der Versicherung ohne vorherige Abmahnung
nicht begründet hätten.
Dabei stehe der Umstand, dass der Agenturvertrag den Verstoß gegen
das enthaltene Wettbewerbsverbot explizit als fristlosen Kündigungsgrund
benenne, einer solchen Interessenabwägung im Einzelfall nicht
entgegen.
Quelle: Mandanteninformation
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