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Keine Löschung einer GmbH bei Bankguthaben
Thursday, September 1, 2011 - 00:00
Die Entfernung vermögensloser Handelsgesellschaften aus dem
Handelsregister liegt im öffentlichen Interesse. In allen Fällen,
in denen ein Aktivvermögen nicht mehr vorhanden ist, besteht die
Gesellschaft nur "auf dem Papier". Die Löschung erscheint
dann unbedenklich. Voraussetzung für die Löschung einer
Gesellschaft ist ihre Vermögenslosigkeit im Zeitpunkt der Löschungsanordnung.
Wegen der schwerwiegenden Folgen der Löschung sind die tatsächlichen
Umstände, aus denen auf die Vermögenslosigkeit geschlossen
werden kann, besonders genau und gewissenhaft zu prüfen und
festzustellen.
Seine Überzeugung von der Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft
kann das Gericht nicht etwa auf unterlassene Darlegung des Geschäftsführers
stützen. Vielmehr muss diese Überzeugung auf ausreichender
Ermittlung des Registergerichts und positiver Feststellung im Einzelfall
beruhen.
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Moment der Löschungsandrohung.
Vermögenslosigkeit ist gegeben, wenn die Gesellschaft über keine
Vermögenswerte verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung
oder eine Verteilung unter die Gesellschaft in Betracht kommen. Auch wenn
sie nur ein verschwindend geringes Vermögen besitzt, darf eine
Gesellschaft nicht gelöscht werden. So haben die Richter des
Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem Urteil entschieden, dass ein
Guthaben von mehr als 3.000 auf dem Konto der Gesellschaft Vermögen
darstellt.
Quelle: Mandanteninformation
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