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Keine Steuerersparnis bei Austausch eines alten Asbestdaches im Zuge der Montage einer sog. Auf-Dach-Fotovoltaikanlage
Friday, July 1, 2011 - 00:00
Kosten für die Erneuerung der Dacheindeckung können auch dann
nicht steuermindernd als Betriebsausgaben bei dem Betrieb einer
Fotovoltaikanlage abgezogen werden, wenn der alte Dachbelag asbesthaltig
war und im Zuge der Installation einer sog. Auf-Dach-Fotovoltaikanlage
gegen eine asbestfreie Ziegeleindeckung ausgetauscht wurde. Das hat das
Hessische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 20.1.2011 entschieden.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige auf einer Dachhälfte des
selbst genutzten Zweifamilienhauses eine sog. Auf-Dach-Fotovoltaikanlage
sowie Spezialdachträgerziegel für die Befestigung der Anlage
installiert. Kurz zuvor hatte er die komplette, asbesthaltige
Dacheindeckung gegen einen Ziegelbelag ausgetauscht, wofür er in der
Einkommensteuererklärung bei dem gewerblichen Betrieb der
Fotovoltaikanlage 50 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend
machte. Dies führte zu einem steuermindernden Verlust von 15.000 .
Das Finanzamt lehnte den Ansatz der Aufwendungen für die
Dacherneuerung ab, weil das Dach nicht zum Betriebsvermögen der
Fotovoltaikanlage gehört. Damit wurde lediglich ein Verlust von 8.000
berücksichtigt.
Das FG kam in seiner rechtskräftigen Entscheidung zu dem Entschluss,
dass die konkrete Funktion des Daches entscheidend ist. Das Dach dient der
aufgesetzten Fotovoltaikanlage, die grundsätzlich auch an Fassaden
oder auf dem Boden angebracht werden könnte, aber lediglich als bloße
Halterung und damit in vollkommen untergeordneter Funktion. Die
Dachkonstruktion gehöre zum privaten Gebäude und nicht zur
betrieblichen Fotovoltaikanlage. Die aufgesetzte Fotovoltaikanlage ist
durch die Installation auch kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes
geworden und bildet mit diesem auch keine wirtschaftliche Einheit.
Als sog. Betriebsvorrichtung ist die Fotovoltaikanlage als ein eigenständiges
bewegliches Wirtschaftsgut ertragsteuerlich getrennt vom Gebäude zu
behandeln.
Auch wenn die Fotovoltaikanlage aus rechtlichen Gründen nicht auf
eine asbesthaltige Dacheindeckung aufgesetzt werden darf, dient auch das
neue Dach so gut wie ausschließlich dem privaten Zweck des
Witterungsschutzes des Privatgebäudes. Die bloße räumliche
Nähe des Daches zur Fotovoltaikanlage ist für die Zurechnung zu
dem betrieblichen Bereich nicht ausreichend.
Quelle: Mandanteninformation
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