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Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein
Thursday, January 1, 1970 - 01:00
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen vom 28.7.2011 entschieden,
dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten eines
Erststudiums und einer Erstausbildung der Abziehbarkeit beruflich
veranlasster Kosten für eine Erstausbildung oder für ein
Erststudium auch dann nicht entgegensteht, wenn der Steuerpflichtige diese
Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung
aufgenommen hatte.
In einem der vom BFH entschiedenen Fälle nahm ein Steuerpflichtiger
eine Ausbildung zum Berufspiloten auf. Hierfür entstanden ihm
Aufwendungen von annähernd 28.000 . In dieser Höhe
beantragte er mit seiner Einkommensteuererklärung 2004 einen
Verlustvortrag festzustellen. Er berief sich darauf, dass diese
Ausbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige
nicht selbstständige Tätigkeit als Pilot sind. Im anderen
Streitfall hatte eine Steuerpflichtige ihre Schulausbildung 2004 mit dem
Abitur abgeschlossen und anschließend das Medizinstudium
aufgenommen. Auch sie machte ihre Aufwendungen für das Studium als
vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte ebenfalls eine
entsprechende Verlustfeststellung.
Die Finanzämter lehnten die beantragten Verlustfeststellungen ab. Sie
beriefen sich dazu auf die ab 2004 geltende Regelung, die bestimmt, dass
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige
Berufsausbildung und für ein Erststudium bei der Einkünfteermittlung
nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses stattfinden.
Der BFH entschied jedoch, dass aus dem Einkommensteuergesetz kein solches
generelles Abzugsverbot folgt. In beiden Fällen sind die Kosten der
Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit
der Steuerpflichtige veranlasst, so dass sie als vorweggenommene
Werbungskosten berücksichtigt werden müssten.
Anmerkung: In seiner Entscheidung weist der BFH jedoch ausdrücklich
darauf hin, dass Bildungsaufwendungen, die nicht in einem konkreten
Zusammenhang zu einer zukünftigen beruflichen Tätigkeit stehen,
lediglich als Sonderausgaben abziehbar sind. Besteht jedoch ein konkreter
Zusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und einer beruflichen Tätigkeit,
schließt das Einkommensteuergesetz den Betriebsausgaben- und
Werbungskostenabzug nicht aus.
Das Finanzministerium will aller Voraussicht nach das Urteil nicht mit
einem Nichtanwendungserlass belegen, dafür aber das
Einkommensteuergesetz ändern. Grundsätzlich sollten Aufwendungen
für das Studium dennoch fortan geltend gemacht und eine entsprechende
Verlustfeststellung beantragt werden. Werbungskosten können sein:
Aufwendungen für Kurse, Lehrgänge, Tagungen sowie Studien- und
Prüfungsgebühren. Ferner zählen hierzu die Kosten für
Lernmaterialien, Fachbücher oder Kopien. Abschreibungen können
sich auf Arbeitsmittel wie den Laptop ergeben. Das Gleiche gilt für
Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte.
Quelle: Mandanteninformation
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