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Krankheitsbedingte Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Tuesday, March 1, 2011 - 00:00
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.10.2010 sind die
Kosten für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim
auch dann als außergewöhnliche Belastung einkommensteuerlich
abziehbar, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht. Mit
der Entscheidung rückt der BFH von seinen bisher strengeren Grundsätzen
ab, wonach ein Abzug entweder zusätzliche Kosten für
Pflegeleistungen oder die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit
den Merkzeichen "H" oder "Bl" voraussetzte.
Im Urteilsfall war die damals 74-jährige Klägerin nach einer
stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik auf ärztliche
Empfehlung in ein Seniorenheim gezogen. Ihre Wohnung in einem
Zweifamilienhaus hatte sie währenddessen nicht aufgegeben. Das
Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten des Seniorenheims nicht
als außergewöhnliche Belastung an, weil die Klägerin nicht
in eine Pflegestufe eingruppiert gewesen sei und auch das Merkmal "H"
im Behindertenausweis fehle.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, wonach die
Miet- und Verpflegungskosten abzüglich einer Haushaltsersparnis als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.
Anders als der altersbedingte Aufenthalt führe die krankheitsbedingte
Unterbringung in einem Seniorenheim zu Krankheitskosten, die als außergewöhnliche
Belastung abgezogen werden könnten. Pflegebedürftigkeit sei
keine Voraussetzung für den Abzug, wenn - wie hier aufgrund ärztlicher
Bescheinigungen - festgestellt werden könne, dass der Heimaufenthalt
infolge einer Erkrankung notwendig gewesen sei.
Quelle: Mandanteninformation
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Kommentare
von anajdnipnw, 2011-07-26 12:51:49
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von Liberty, 2011-07-23 22:02:20
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