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Kündigung wegen mehrjähriger Freiheitsstrafe
Sunday, May 1, 2011 - 00:00
Die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ist
grundsätzlich geeignet, die ordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Haben die der
strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum
Arbeitsverhältnis, kommt regelmäßig nur eine
personenbedingte Kündigung in Betracht.
Sowohl bei den Anforderungen an den Kündigungsgrund als auch bei der
einzelfallbezogenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen,
dass der Arbeitnehmer seine Leistungsunmöglichkeit und die damit
einhergehende Störung des Arbeitsverhältnisses selbst zu
vertreten hat.
Dem Arbeitgeber sind deshalb zur Überbrückung der Fehlzeit
typischerweise geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei
einer Verhinderung des Arbeitnehmers etwa wegen Krankheit. Zudem ist die
voraussichtliche Dauer der Leistungsunmöglichkeit zu beachten.
Jedenfalls dann, wenn gegen den Arbeitnehmer rechtskräftig eine
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt worden ist, kann
der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in der Regel dauerhaft neu besetzen.
Quelle: Mandanteninformation
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