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Kündigung wegen verspäteter Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit
Thursday, January 1, 1970 - 01:00
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil v. 17.8.2011
entschieden, dass wiederholte Verletzungen der Anzeigepflicht bei
Arbeitsunfähigkeit nach erfolgter Abmahnung eine ordentliche Kündigung
rechtfertigen können.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer war seit
Mai 1993 als Vorarbeiter tätig. In der Vergangenheit war er
wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, meistens wegen Beschwerden an der
Lendenwirbelsäule. Bereits im Jahre 2003 erinnerte der Arbeitgeber
ihn schriftlich daran, eine Erkrankung unverzüglich, das heißt
möglichst noch vor Dienstbeginn, der Personalabteilung anzuzeigen,
damit das Personal anderweitig disponiert werden könne. Der
Arbeitnehmer zeigte in der Folgezeit zwischen 2003 und 2009 seine
Arbeitsunfähigkeit dennoch sechs Mal verspätet an und wurde dafür
vier Mal abgemahnt. Am 1.9.2009 meldete er wiederum nicht unverzüglich
seine Arbeitsunfähigkeit und wurde deshalb vom Arbeitgeber fristlos,
hilfsweise ordentlich gekündigt.
Die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts entschieden hierzu, dass
die wiederholte Verletzung der Meldepflicht bei Erkrankung nach
erfolgloser Abmahnung die ordentliche Kündigung rechtfertigt. Die
Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und
deren voraussichtlicher Dauer ergibt sich aus dem Gesetz. Sie besteht
unabhängig von der Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nach der Anzahl der Pflichtverstöße
des Arbeitnehmers, trotz erhaltener Abmahnungen, überwiegt das
Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Zudem fällt dem Arbeitnehmer als Vorarbeiter noch eine herausgehobene
Rolle zu.
Quelle: Mandanteninformation
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