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Kündigungsschutz während und direkt nach der Schwangerschaft
Friday, July 1, 2011 - 00:00
Nach dem Mutterschutzgesetz sollen werdende Mütter dem Arbeitgeber
ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung
mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des
Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme
vorlegen.
Sobald dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist, genießt die
Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von
vier Monaten nach der Entbindung Kündigungsschutz. Dieser Kündigungsschutz
besteht auch, wenn der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
der Kündigung davon erfährt. Das Überschreiten dieser Frist
ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden
Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Dieses
Kündigungsverbot umfasst sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche
Kündigung und gilt auch während der Probezeit.
Handelt es sich jedoch um ein befristetes Arbeitsverhältnis, so endet
dies zu dem vereinbarten Termin und es bedarf keiner gesonderten Kündigung.
Lässt eine Arbeitnehmerin die dreiwöchige Klagefrist
verstreichen, da sie von ihrer Schwangerschaft und dem damit verbundenen
besonderen Kündigungsschutz noch nichts wusste, kann sie innerhalb
von zwei Wochen nach Kenntnis von der Schwangerschaft beim Arbeitsgericht
beantragen, die verspätete Klage zuzulassen und gleichzeitig Kündigungsschutzklage
erheben. Hier gilt jedoch eine absolute Ausschlussfrist von sechs Monaten
ab dem Ende der versäumten Frist gerechnet. Ein Antrag auf Zulassung
der verspäteten Kündigungsschutzklage ist dann nicht mehr möglich.
Hat die Arbeitnehmerin mit ihrer Kündigungsschutzklage vor dem
Gericht Erfolg, muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt rückwirkend
zahlen. Dies gilt auch, wenn die Frau nicht beschäftigt war.
Eine Arbeitnehmerin kann während der Schwangerschaft und während
der Schutzfrist nach der Entbindung das Arbeitsverhältnis ohne
Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen.
Wird das Arbeitsverhältnis dementsprechend aufgelöst und wird
die Frau innerhalb eines Jahres nach der Entbindung in ihrem bisherigen
Betrieb wieder eingestellt, so gilt, soweit Rechte aus dem Arbeitsverhältnis
von der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit oder von der
Dauer der Beschäftigungs- oder Dienstzeit abhängen, das
Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen. Dies gilt nicht, wenn die
Frau in der Zeit von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis
zur Wiedereinstellung bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war.
Quelle: Mandanteninformation
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