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Leichterer Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen
Friday, April 1, 2011 - 00:00
Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem
Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als
der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und
gleichen Familienstands (sog. außergewöhnliche Belastung)
erwachsen. Hierzu gehören insbesondere auch Krankheitskosten.
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der
Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 11.11.2010 entschieden, dass zur
Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche
Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation
der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung
eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest
eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss.
Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten
Beweismittel erbracht werden. In einem Verfahren stand die Abzugsfähigkeit
von Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche
eines Kindes in Streit.
In einem weiteren Verfahren war streitig, ob die Anschaffungskosten für
neue Möbel als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen
sind, wenn sich die Steuerpflichtigen wegen Asthmabeschwerden ihres Kindes
zum Erwerb veranlasst sehen.
Der BFH hat in beiden Fällen entschieden, dass Krankheit und
medizinische Indikation der den Aufwendungen zugrundeliegenden Behandlung
nicht länger vom Steuerpflichtigen nur durch ein amts- oder
vertrauensärztliches Gutachten bzw. ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen
Trägers nachgewiesen werden können. Ein solch formalisiertes
Nachweisverlangen ergebe sich nicht aus dem Gesetz und widerspreche dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass der Verzicht auf die
Inanspruchnahme von Sozialleistungen dem Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche
Belastung nicht entgegensteht.
Quelle: Mandanteninformation
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