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Lesezugriff auf eingescannte Dokumente bei einer Betriebsprüfung
Wednesday, June 1, 2011 - 00:00
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9.2.2011 sind
Steuerpflichtige gehalten, der Außenprüfung im Original in
Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Ein- und
Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu
machen. Diese Verpflichtung können sie nicht durch das Angebot des
Ausdruckens auf Papier abwenden.
Bereits mit Beschluss vom 12.11.2009 hat der BFH entschieden, dass die
Anforderung von Buchhaltungsunterlagen auf einem maschinell lesbaren
Datenträger das "Übermaßverbot" nicht verletzt,
wenn der Betriebsprüfer Buchhaltungsunterlagen in Papierform zur Verfügung
gestellt bekommen und prüfen kann.
Das Gesetz eröffne nämlich der Finanzverwaltung die Möglichkeit,
auf gespeicherte Daten zuzugreifen, ohne danach zu unterscheiden, ob die
Unterlagen (auch) in Papierform vorliegen würden. Ferner werde
zwischen der Vorlage der Unterlagen und dem Datenzugriff unterschieden.
Der Datenzugriff soll darüber hinaus die Rechte der Finanzbehörde
erweitern, nicht aber deren bisher schon bestehende Befugnisse einschränken.
Quelle: Mandanteninformation
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