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Luxushandy keine Betriebsausgabe
Thursday, January 1, 1970 - 01:00
Mit Urteil vom 14.7.2011 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) zur
Frage der Angemessenheit von Betriebsausgaben Stellung genommen.
In der Einkommensteuererklärung 2007 machte ein Zahnarzt
Abschreibungen für ein zum Preis von 5.200 gekauftes Handy als
Betriebsausgaben der Zahnarztpraxis geltend. Bei dem Handy handelt es sich
um ein handgefertigtes, hochwertiges Telefon eines Herstellers von
Luxus-Mobiltelefonen.
Das FG führte dazu u. a. aus: Bei der Beantwortung der Frage, ob
Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, im
einkommensteuerlichen Sinne unangemessen sind, muss auf die Anschauung
breitester Bevölkerungskreise abgestellt werden. Eine betriebliche
Veranlassung zur Anschaffung des Handys ist wegen der zahnärztlichen
Bereitschaftsdienste unbestritten. Für die berufliche Tätigkeit
hätte es allerdings ausgereicht, wenn er seine Erreichbarkeit durch
ein gewöhnliches Mobilfunkgerät sicher gestellt hätte.
Daher ist es nicht nachvollziehbar, warum ein Zahnarzt ein Luxushandy zur
Sicherstellung seiner Erreichbarkeit erwerben muss, wo er dies auch zu
einem wesentlich geringeren Preis erreichen könnte. Der
Betriebsausgabenabzug wurde folglich versagt.
Quelle: Mandanteninformation
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