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Medizinische Notwendigkeit nicht immer entscheidend für Abzug als außergewöhnliche Belastung
Tuesday, March 1, 2011 - 00:00
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 2.9.2010 entschieden, dass
Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie steuerlich
als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.
Damit hat er - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung -
anerkannt, dass auch Kosten für eine objektiv nicht zur Heilung oder
Linderung geeignete Behandlung zwangsläufig erwachsen können,
wenn eine Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung
besteht, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht. Dies
gilt selbst dann, wenn sich der Erkrankte für eine aus
schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte
Heilmethode entscheidet.
Nicht die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme begründe in
diesen Fällen die tatsächliche Zwangsläufigkeit, sondern
die Ausweglosigkeit der Lebenssituation, die den "Griff nach jedem
Strohhalm" gebiete.
Quelle: Mandanteninformation
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