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Missbrauchsschutz und Mindestlöhne für die Zeitarbeit
Wednesday, June 1, 2011 - 00:00
In vielen Fällen aus der Praxis entlassen Unternehmen Arbeitnehmer
und stellen sie wenig später als Zeitarbeiter mit schlechterer
Entlohnung für gleiche oder ähnliche Tätigkeiten wieder
ein. Um dieser Tatsache entgegenzuwirken, hat der Bundestag das "Gesetz
gegen den Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung" verabschiedet.
In dem Gesetz wurde u. a. eine sog. "Drehtürklausel"
aufgenommen. Sie verhindert, dass Stammbeschäftigte entlassen und
anschließend unmittelbar oder nach kurzer Zeit als Zeitarbeitskräfte
wieder in ihrem ehemaligen Unternehmen oder einem anderen Unternehmen
desselben Konzerns eingesetzt werden.
Ferner erhält die Zeitarbeit einen Mindestlohn. Ab 1.5.2011 gelten für
Westdeutschland 7,79 und für Ostdeutschland 6,89 . Der
Mindestlohn wird als Lohnuntergrenze für die Zeitarbeit festgesetzt,
er gilt sowohl für die Einsatzzeit als auch für die verleihfreie
Zeit.
Das Gesetz sieht ebenfalls vor, dass den Zeitarbeitenden künftig
gleiche Löhne wie den Stammbeschäftigten des Entleihbetriebs
gezahlt werden müssen. Zwar gelte der Grundsatz von gleicher
Bezahlung für gleiche Arbeit (Equal Pay) in der Zeitarbeitsbranche
schon heute. Allerdings entscheiden die Tarifvertragsparteien darüber,
ob sie davon abweichen wollen. Es ist somit die Aufgabe der Sozialpartner,
dem Grundsatz des Equal Pay auch zu genügen. Gelangen die
Sozialpartner innerhalb eines Jahres zu keiner entsprechenden
Vereinbarung, so wird eine Kommission an ihrer statt hiermit beauftragt.
Die Bundesregierung sieht für die Zeitarbeitenden die jeweils günstigere
Lösung vor: Liegt in einem Entleihbetrieb die Equal-Pay-Marke unter
der festzulegenden Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit, so ist für die
Entlohnung des Zeitarbeitenden der Mindestlohn in der Zeitarbeit maßgebend.
Mit dem Gesetz werden weitere notwendige Regelungen der
EU-Leiharbeitsrichtlinie umgesetzt. Künftig ist allen Unternehmen
gestattet, die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen ihrer
wirtschaftlichen Tätigkeit zu betreiben. Die Arbeitnehmerüberlassung
muss damit nicht gewerbsmäßig sein. Zugleich wird eine Ausnahme
für die nur gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung geschaffen.
Darüber hinaus erhalten Zeitarbeitende bessere Rechte im
Einsatzunternehmen. So müssen Entleiher sie künftig über
freie Stellen informieren. Zudem soll das Entleihunternehmen den
Zeitarbeitenden den Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen wie etwa der
Betriebskita oder der Kantine ermöglichen.
Quelle: Mandanteninformation
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Kommentare
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