In einem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschiedenen
Fall war ein 23-jähriger Arbeitnehmer bei einer Einzelhandelskette
beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterlag dem
Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen, wonach der jährliche
Urlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche nach dem Lebensalter wie folgt
gestaffelt ist:
- bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage
- nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage
- nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 Urlaubstage
- nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage
Das LAG Düsseldorf hat in seinem Urteil erkannt, dass der
Arbeitnehmer durch diese Regelung wegen seines Alters diskriminiert wird.
Die nach dem Alter unterscheidende Regelung ist nicht gemäß des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerechtfertigt. Es fehlt an einem
legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung. Dies gilt insbesondere für
das von der Arbeitgeberseite vorgebrachte Argument, mit der Regelung solle
die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden.
Das LAG hat festgestellt, dass dem Arbeitnehmer, dem nach der tariflichen
Regelung nur 34 Urlaubstage zuständen, wegen des Verstoßes
gegen das Verbot der Altersdiskriminierung 36 Urlaubstage pro Jahr
beanspruchen kann. Diese Angleichung nach oben entgegen der bestehenden
tariflichen Regelung folgt aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen
Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben.