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Nachlassbewertung von Gegenständen bei Pflichtteilsansprüchen
Tuesday, March 1, 2011 - 00:00
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch werden bei der Berechnung des
Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des
Erbfalls zugrunde gelegt. Abzustellen ist mithin auf den sog. gemeinen
Wert, der dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht. Da
derartige Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, entspricht
es der ständigen Rechtsprechung, dass sich die Bewertung von
Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert
worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen
abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten
Verkaufspreis orientieren muss. Dies hat der Bundesgerichtshof mit
Beschluss vom 25.11.2010 bestätigt.
Der Pflichtteilsberechtigte ist darlegungs- und beweispflichtig für
alle Tatsachen, von denen der Grund und die Höhe des von ihm
erhobenen Anspruchs abhängen. Ist grundsätzlich für die
Berechnung des Verkehrswerts der Verkaufserlös zugrunde zu legen, so
trifft den Pflichtteilsberechtigten auch die Darlegungs- und Beweislast
dafür, dass der Verkaufserlös nicht dem Verkehrswert im
Zeitpunkt des Erbfalles entspricht.
Bereits in ihrem Urteil vom 14.10.1992 hatten die Richter des
Bundesgerichtshofs selbst einen Zeitraum von fünf Jahren zwischen
Erbfall und Veräußerung als noch hinnehmbar für die Maßgeblichkeit
des Veräußerungserlöses betrachtet, wenn (dort im Fall
einer Veräußerung zu einem höheren Preis) der
Pflichtteilsberechtigte beweist, dass die Marktverhältnisse seit dem
Erbfall im Wesentlichen unverändert geblieben sind und die Erben auch
keine wesentliche Veränderung der Substanz darlegen können.
Quelle: Mandanteninformation
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