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Neue EU-Zahlungsverzugsrichtlinie
Friday, April 1, 2011 - 00:00
Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben Ende Januar 2011 Maßnahmen
beschlossen, damit Rechnungen pünktlicher bezahlt werden. Für
Geschäfte zwischen Unternehmen soll eine maximale Zahlungsfrist von
60 Tagen gelten. Die öffentliche Hand muss laut der Richtlinie künftig
Forderungen bereits innerhalb von 30 Tagen begleichen.
Die Richtlinie gilt nur für Handelsgeschäfte und Geschäfte
zwischen Unternehmen und der öffentlichen Hand. Geschäftsbeziehungen
zwischen Unternehmen und privaten Verbrauchern sind von den neuen
Vorschriften nicht betroffen.
Umfragen innerhalb der Inkassobranche belegen, dass sich Behörden
besonders lange Zeit mit dem Begleichen fälliger Forderungen lassen.
Bei Handelsgeschäften und Geschäften mit der öffentlichen
Hand dürfen Unternehmen ihre Verzugsschäden laut der Richtlinie
grundsätzlich vom Schuldner als Verursacher wieder einfordern. Dazu zählen
auch die Kosten für externe Inkassodienstleistungen.
Laut der Richtlinie können Gläubiger Unternehmen oder öffentlichen
Auftraggebern mindestens 40 pauschal als Verzugsschaden berechnen.
Die Verzugszinsen sollen mindestens 8-%-Punkte über dem Basiszins der
Europäischen Zentralbank liegen. In der Regel soll der Verzug 30 Tage
nach Eingang der Rechnung beziehungsweise dem Erhalt der Waren oder
Dienstleistungen eintreten. Eine vorherige Mahnung ist nicht erforderlich.
Die Mitgliedsstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, um diese Richtlinie in
nationales Recht zu übertragen.
Quelle: Mandanteninformation
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