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"Ordnungsgemäßes" Fahrtenbuch - immer ein Streitpunkt
Tuesday, November 1, 2011 - 00:00
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in in der Vergangenheit in mehreren
Entscheidungen die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch näher präzisiert. Danach muss das Fahrtenbuch eine
hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit
der Aufzeichnungen bieten, sodass der zu versteuernde Anteil
(Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der
Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden
kann. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und
fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form
geführt wird, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen
ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt.
Demnach reichen etwa laufend, aber lose gefertigte Aufzeichnungen nicht
aus.
Auch eine mithilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den
Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn
nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren
Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten
Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der
Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden.
In seinem jüngsten Beschluss vom 12.7.2011 gelangte der BFH ebenfalls
zu dem Schluss, dass die mithilfe des MS
Excel-Tabellenkalkulationsprogramms erstellten Tabellenblätter sowie
die diesen zugrunde liegenden handschriftlichen losen Aufzeichnungen nicht
den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen genügen. Eine
Manipulation hinsichtlich der gefahrenen Kilometer zu einem späteren
Zeitpunkt könne damit nicht ausgeschlossen werden.
Quelle: Mandanteninformation
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