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Praxisgebühren - Früherkennung

Wednesday, November 18, 2009 - 00:00

Praxisgebühren - Früherkennung

Ein Praxisgebühr: Die Bundesregierung teilte in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der Fraktion „Die Linke“ (Bundestag-Drucksache 16/13790 vom 14.7.2009) mit, dass gemäß dem fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) bei Früherkennungsuntersuchungen für gesetzlich Versicherte keine Praxisgebühr erhoben werden dürfe. Begründet wird dies u.a. damit dass die meisten Vorsorgeuntersuchungen zu negativen Befunden führen würden und ohnehin keine weitere ärztliche Behandlung erforderlich sei.

Arztgespräch: Auch das Arztgespräch im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung sei Bestandteil einer solchen und verpflichte gleichermaßen nicht zur Zahlung der Praxisgebühr.

Aufklärungspflichten: Die Aufsicht über das korrekte Einziehen der Praxisgebühr liege bei den Krankenkassen. Diese seien außerdem verpflichtet, die Versicherten umfassend über Rechte und Pflichten aufzuklären und zu beraten. Verstoße ein Arzt nachweislich gegen bestehendes Recht, müssten die kassenärztlichen Vereinigungen geeignete Maßnahmen ergreifen. Die Bundesregierung empfiehlt den Patientinnen und Patienten bei rechtswidrigem Verhalten eines Arztes die Krankenkasse zu kontaktieren, welche ggf. die Kassenärztliche Vereinigung informieren muss.

Stand: 18. November 2009

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